In Hamburg können Beamte zwischen der gesetzlichen und privaten Versicherung wählen.
Auf meine Anfrage (22-3702) teilt der Senat mit, dass nur wenige Beamte die gesetzliche Versicherung (GKV) in Anspruch nehmen wollen. Der Zuwachs von 381 Beamten und 18 Versorgungsempfängern in einem Jahr ist wirklich überschaubar.
1.476 aktive Beamtinnen und Beamte und 314 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben einen Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt. 1.381 aktive Beamtinnen und Beamte sowie 290 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhielten sie im Januar ausgezahlt.
Es zeigt deutlich, dass der Vorschlag von rot-grün nicht ausgereift war und die Beamtinnen und Beamte nicht dumm sind.
Wer sich für die GKV entscheide, gebe seinen Beihilfeanspruch unwiderruflich auf. So müsste beispielsweise bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland (ohne „Hamburger Modell“) wieder der komplette GKV-Beitrag allein gezahlt werden. Weitere Nachteile drohten im Ruhestand und im Bereich der Pflegeversicherung. Das Hamburger Modell habe somit für die Versorgung der Beamtenschaft keinen Nutzen, sondern viele Nachteile.
Das sog. Hamburger Modell ist zum 1. August 2018 in Hamburg in Kraft getreten. Unter diesem versteht man eine pauschalierte Beihilfe in Höhe der hälftigen Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung anstelle der aufwendungsbezogenen Beihilfe im Einzelfall. Das Hamburger Modell eröffnet als Wahloption neben dem klassischen Beihilfesystem (individuelle Beihilfe zu Krankheitskosten plus ergänzende Krankenversicherung) den Beamtinnen und Beamten in Hamburg einen pauschalierten monatlichen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. des Beitrags in der Privaten Krankenversicherung (PKV) (Basistarif), wenn sie in der GKV versichert sind bzw. sich bei Eintritt in die Laufbahn dort versichern können, oder eine Vollversicherung in der PKV abgeschlossen haben oder abschließen.
Das Hamburger Modell schafft kein echtes Wahlrecht. Ein Wahlrecht zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung für Landesbeamtinnen und Landesbeamte kann nur durch eine Änderung des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) auf Bundesebene erreicht werden. Denn unter anderem ist ein freiwilliger Wechsel in die GKV nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 SGB V möglich.