Die Möglichkeit einer Verlängerung bis 2030 gemäß § 246 BauGB ist grundsätzlich vorhanden, während eine längere Verlängerung eine Anpassung dieses Gesetztes oder die Schaffung entsprechender Bauleitplanung erfordern würde.
Der Bau einer neuen Geflüchtetenunterkunft in Farmsen hat in der Bevölkerung zu intensiven Diskussionen und Kritik geführt. Die Tatsache, dass bereits im Umkreis von einem Kilometer mehr als 1.200 Geflüchtete untergebracht sind, und die Unterkunft auf einer der letzten verbliebenen Wiesen in Farmsen errichtet wird, hat zu Besorgnis und Unmut geführt. Insbesondere die Nutzung der Wiese für Veranstaltungen wie Zirkus und Fußballturniere wird durch den Bau der Unterkunft in Frage gestellt.
Trotz der kontroversen Diskussionen betonte der Senat stets, dass es sich bei dieser Unterkunft um eine vorübergehende Lösung handelt. Obwohl die Baukosten sich auf über 20 Millionen Euro belaufen, ist die Baugenehmigung der Geflüchtetenunterkunft derzeit bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Diese Befristung wurde aufgrund des § 246 des Baugesetzbuches (BauGB) festgesetzt, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anwendbar war, so der Senat auf meine Anfrage (22/12629).
Jedoch muss der Senat einräumen, dass die Möglichkeit einer Verlängerung der Baugenehmigung um weitere fünf Jahre besteht. Hierfür bedarf es eines genehmigungsfähigen Antrags seitens der Bauherrin (F&W) beim zuständigen Bezirksamt. Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Verlängerung sind im § 35 in Verbindung mit § 246 des Baugesetzbuches (BauGB) verankert. Unter den in § 246 BauGB genannten Voraussetzungen ist eine Verlängerung über den 31. Dezember 2027 hinaus bis längstens zum 31. Dezember 2030 grundsätzlich möglich.
Eine weitere Verlängerung sei aus der Sicht derzeit rechtlich nicht umsetzbar. Eine Verlängerung über den 31. Dezember 2030 hinaus wäre nur realisierbar, wenn eine Änderung des § 246 BauGB erfolgt, um Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans über den genannten Zeitpunkt hinaus zu ermöglichen. Andernfalls könnte eine Verlängerung aufgrund fehlender Bauleitplanung nur erfolgen, wenn das notwendige Planungsrecht geschaffen wird. Hierzu müsste ein spezifischer Bebauungsplan erstellt werden, der die Errichtung einer Unterkunft zur Unterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden auf dieser Fläche gestattet.