Das Jahr 2025 bringt zahlreiche steuerrechtliche Neuerungen, die sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familien als auch Unternehmen betreffen. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt, steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro.
- Kindergeld: Ab 2025 erhalten Eltern 255 Euro pro Kind – eine Erhöhung von 5 Euro.
- Kinderfreibeträge: Diese steigen pro Elternteil um 30 Euro auf 3.336 Euro (bzw. 6.672 Euro für beide Elternteile).
Anpassungen bei Kinderbetreuungskosten
Eltern können zukünftig 80 Prozent ihrer Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro (statt bisher 4.000 Euro) steuerlich absetzen.
Unterhaltszahlungen nur noch per Überweisung absetzbar
Ab 2025 sind Unterhaltsleistungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn diese per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Bargeldzahlungen werden nicht mehr anerkannt.
Photovoltaikanlagen steuerlich begünstigt
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet. Diese Regelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden. Wichtig: Wird die Freigrenze überschritten, müssen alle Einnahmen versteuert werden.
Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen erleichtert
Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen können ab 2025 vollständig mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für offene Fälle.
Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro Jahr und Person bleiben steuerlich unberührt und gelten nicht als Beitragserstattung. Höhere Beträge können weiterhin unter bestimmten Bedingungen als steuerneutral nachgewiesen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt weiterhin den Erhalt einer Rechnung und eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Dies gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Neue Regelungen für Vermögensbeteiligungen
Die Steuervergünstigung für die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Vermögensbeteiligungen wird auf Konzernunternehmen erweitert, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Kein Vorteil mehr bei der Lohnsteuerberechnung
Die Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuerberechnung entfällt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung aber weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Steuerliche Erklärungsfristen
Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2024 endet am 31. Juli 2025, bei Steuerberatern am 30. April 2026. Zudem wird die Bekanntgabefrist für Verwaltungsakte von drei auf vier Tage verlängert.
Höhere Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer
- Vorjahresumsatzgrenze: Steigt auf 25.000 Euro.
- Umsatzgrenze für das laufende Jahr: Neu eingeführt mit 100.000 Euro.
- EU-weite Kleinunternehmerregelung: Unternehmen können diese Regelung nun auch in anderen EU-Ländern nutzen, sofern der Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.
Pflicht zur E-Rechnung
Ab 2025 müssen Unternehmen bei Geschäften untereinander elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro oder bestimmte steuerfreie Umsätze.
Meldung von Kassensystemen
Unternehmen müssen ihre elektronischen Kassensysteme spätestens bis zum 31. Juli 2025 elektronisch bei der Finanzverwaltung melden. Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats zu melden.