Auf meine Anfrage (22/8895) teilt der Senat mit, dass in Hamburg keine Windkraftanlagen (WKA) in Naturschutzgebieten und Wäldern stehen und eine Ertüchtigung von WKA somit nicht im Raum steht.
Gemäß Drs. 20/9810 zählen nationale und internationale Schutzgebiete und der Gebietstyp „Wald“ zu den Ausschlussgebieten. Darüber hinaus ist ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald bei der Errichtung von WKA einzuhalten. Konkrete Änderungen dieses Beschlusses sind derzeit nicht geplant. Es haben sich durch die neusten Gesetzesregelungen vom 8. Juli 2022 auch bundesgesetzlich keine Änderungen in dieser Richtung für NSG oder Wälder ergeben. Sofern die Flächen im Außenbereich lägen, wäre bauplanungsrechtlich § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bei Errichtungen anzuwenden. WKA in NSG und in weiten Teilen auch Wäldern würden nach Bewertung des Senates regelmäßig öffentliche Belange im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigen und wären voraussichtlich nicht genehmigungsfähig.
Des Weiteren teilt der Senat mit:
Mit dem am 8. Juli 2022 vom Bundestag beschlossenen WindBG werden für die Freie und Hansestadt Hamburg, wie für die anderen Stadtstaaten auch, als Ziel 0,5 Prozent
der Landesfläche vorgegeben.
Der Senat wird auch vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Grundlage die Flächenpotenziale im Stadtgebiet und ihre Realisierung sowie möglich Alternativen der Zielerfüllung für die Vorgaben des WindBG prüfen. Die Ertüchtigung von WKA im Sinn eines Repowerings erfolgt an bereits bestehenden Windenergie-Standorten, da in diesem Prozess alte durch neue WKA ersetzt werden.
Grundsätzlich ist dies für alle WKA im Hafen genauso denkbar wie für WKA, die im Außenbereich in den Grenzen der im Flächennutzungsplan dargestellten Eignungsflächen stehen (siehe Drs. 20/9810). Mögliche neue WKA an diesen Standorten sind jeweils in entsprechenden Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu prüfen.