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PV-Anlagen sind in Kleingärten möglich

„Die Solarenergieerzeugung auf den Parzellen ist zur Eigennutzung durch die Pächterinnen und Pächter möglich. Das Merkblatt zur Nutzung von Kleingartenanlagen in Hamburg macht hierzu
Vorgaben. Die Anlage ist vom Vorstand zu genehmigen und auf oder an der Laube zu installieren. Der erzeugte Strom darf zum sofortigen Verbrauch oder dem Aufladen von Batterien oder Akkus genutzt
werden.
Die Vereine haben ebenfalls die Möglichkeit, für die Energieversorgung des Vereinsheimes eine PV-Anlage auf Vereinsflächen zu errichten und zu unterhalten.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) schließt die Errichtung von Solaranlagen nicht aus. Die Nutzung von Elektrizität, die der kleingärtnerischen Nutzung dient (z.B. für den Betrieb von
Gartengeräten) ist nach der einschlägigen Kommentierung zu § 3 Abs. 1 BKleingG, wonach eine Laube nur in einfacher Ausführung zulässig ist und in ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf, zulässig. Dies gilt auch für die durch eine PV-Anlage erzeugte Energie.“

Quelle: Senatsdrucksache 22-12067