Anwohner wollten einen privaten Flohmarkt an einem Sonntag ausrichten. Der entsprechende Antrag wurde vom Bezirksamt abgelehnt. Dies hatte ich zum Anlass genommen zu hinterfragen, warum Flohmärkte am Sonntag nicht zulässig sind.
Das Bezirksamt hat mir folgendes mitgeteilt:
Zu privaten Flohmärkten an Sonntagen gibt es eine klare Aussage der Behörde für Inneres und Sport aus dem Jahre 2007. Diese ist noch aktuell.
Der Veranstalter des Flohmarktes muss – wenn die Veranstaltung aus feiertagsschutzrechtlicher Sicht möglich sein soll – geltend machen, dass der Aspekt des Warenumsatzes vor dem Hintergrund der sonstigen starken inhaltlich-konzeptionellen Aspekte seiner Veranstaltung fast vollständig in den Hintergrund tritt.
Dann ist der Feiertagsschutz nicht tangiert (und eine Ausnahmegenehmigung somit nicht erforderlich). Ein „normaler“ Flohmarkt erfüllt diese Bedingungen meistens nicht, weil es in der Regel ausschließlich um den Warenverkauf geht.