Osterfeuer nur im privaten Garten und im engen Familienkreis erlaubt – Öffentliche Osterfeuer sind in ganz Hamburg grundsätzlich untersagt
Sie konnten es sich bestimmt schon denken: Das traditionelle Bramfelder Osterfeuer fällt leider aus.
Das Bezirksamt Wandsbek informiert:
Erlaubt sind lediglich Osterfeuer im privaten Garten und im engen Familienkreis, das heißt nur mit den Personen, die in demselben Haushalt leben. Wenn dazu Teilnehmer von außerhalb des Haushaltes geladen sind, handelt es sich um eine verbotene Feierlichkeit.
Grundlage für diese Regelung ist die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (https://www.hamburg.de/verordnung/). Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Durchführung von Osterfeuern im öffentlichen Raum werden für Veranstalter mit einem Regelsatz von 1.000 Euro und für Teilnehmer von 150 Euro geahndet. Im Fall einer nicht-öffentlichen Osterfeier ergibt sich für die Inhaberin oder den Inhaber der Wohnung beziehungsweise des nicht öffentlichen Ortes, ein Regelsatz von 150 Euro bis 500 Euro.
Weitere Informationen und Erläuterungen zum Thema Ostern finden Sie unter https://www.hamburg.de/coronavirus/ostern-2020/
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