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Durchgangsverkehr durch Ohlsdorfer Friedhof muss verhindert werden – Gemeinsam mit Ihnen für Bramfeld und Steilshoop

Durchgangsverkehr durch Ohlsdorfer Friedhof muss verhindert werden

Viele Autofahrer nutzen den Ohlsdorfer Friedhof als Ausweichstrecke zur Steilshooper Allee, um schneller in der City Nord oder am Flughafen zu sein. Dies ist nicht hinnehmbar. 

Ein Friedhof ist ein sensibler Ort der Ruhe und dieser muss wirksam gegen „die frühen Störenfriede“ geschützt werden.

Ich habe mich an die Polizei gewandt, ob das Problem bekannt sei und welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Polizei teilt mir mit, dass verschiedene Lösungsmöglichkeiten besprochen worden sind, aber bisher aus Kostengründen nicht umgesetzt worden sind.

Ich werde versuchen eine Lösung herbeizuführen.

 

Die ausführliche Antwort der Polizei finden Sie unter „mehr lesen“.

Die Situation hinsichtlich des Durchgangsverkehrs auf dem Friedhof Ohlsdorf ist uns bekannt.

Schon seit Jahren gibt es eine Beschwerdelage seitens der Friedhofsverwaltung Ohlsdorf,

dass Kraftfahrzeuge das Gelände des Friedhofs morgens in der Zeit von 06.00 h – 09.00 h

verstärkt als Abkürzung in Ost-West-Richtung von der Bramfelder Chaussee und

Fabriciusstraße zur Fuhlsbüttler Straße nutzten. Gleiches gilt in etwas geringerem Umfang

in der Gegenrichtung in der Zeit von 16.00 h – 19.00 h. Dieser Umstand kann von der örtlichen

Straßenverkehrsbehörde bestätigt werden.

Als Hauptfriedhof unterstand der Friedhof Ohlsdorf nach unseren Recherchen bis 1991 der

Baubehörde, dann wurde er zusammen mit dem Friedhof Öjendorf unter die Verwaltung des

Landesbetriebs Friedhöfe gestellt, die 1995 als Anstalt des öffentlichen Rechts in die

Hamburger Friedhöfe AöR überging.

Nach unserer bisherigen rechtlichen Einschätzung liegt der Friedhof Ohlsdorf auf Privatgrund

und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Fläche auf dem nur Besucherverkehr zu

bestimmten Zeiten von dem Unternehmen zugelassen wird. Daher haben die Polizei und

die Straßenverkehrsbehörden das Unternehmen bis jetzt nur bei Bedarf in der Abwicklung

des „Straßenverkehrs“ beraten. Die Verkehrsregelungskompetenz und Verantwortung für

die Abwicklung und Zulassung von Verkehren auf dem Friedhofsgelände wurde

von uns so eingeschätzt, dass diese jedoch bei dem Landesbetrieb Friedhöfe liegt.

Viele rechtliche Vorgaben werden daher auch durch die Friedhofsverordnung geregelt.

Da die Abwicklung des Straßenverkehrs mit den tausenden querenden Kraftfahrzeugen,

sonstigen Besuchern und des auf dem Friedhof Ohlsdorf stattfindenden öffentlichen Personen-

und Nahverkehrs (Busse der Linien 170 und 270 mit 22 Haltestellen auf dem Friedhof)

nach unserer Einschätzung und des Landesbetriebs geregelt werden musste, gingen die

verschiedenen Straßenverkehrsbehörden von 1976 bis heute davon aus, dass auf dem

Privatgelände tatsächlich öffentlicher Straßenverkehr stattfindet.

Aus diesem Grund wurden an den jeweiligen Eingängen des Friedhofs im Einvernehmen

mit dem Landesbetrieb nachfolgende straßenverkehrsbehördliche Anordnungen getroffen:

 

·         VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit ZZ „Radfahrer frei“ und

ZZ „Friedhofsbesucher und HVV frei“

·         VZ 274.1 StVO (Tempo 30 Zone)

 

Durch diese Anordnung soll die Geschwindigkeit auf dem Friedhof auf 30 km/ h reduziert

werden, an jeder Kreuzung und Einmündung die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gelten

und ein Durchfahren von Kraftfahrzeugen ohne Anliegen als Friedhofsbesucher, Radfahrer

oder HVV ausgeschlossen werden. Durch diese wenigen straßenverkehrsbehördlich

angeordneten Verkehrszeichen wird der gesamte Straßenverkehr auf dem Friedhof geregelt.

 

In umfänglichen Beratungsgesprächen mit Vertretern des Landesbetriebs Friedhöfe haben

Vertreter der Straßenverkehrsbehörden angeregt

 

·         Die Öffnungszeiten des Friedhofs von 06.00 Uhr auf 08.00 Uhr zu verändern.

 

Das ist geschehen und die Öffnungszeiten wurden jetzt auch schon zwischenzeitlich

auf 09.00 Uhr angepasst. Dadurch haben wir diese extreme Morgenspitze auf dem

Friedhof nicht mehr so ausgedehnt. Dafür hat sich wiederum der Kraftfahrzeug in

Steilshoop erhöht. Kraftfahrzeugführer, die nun vor 09.00 Uhr in Richtung City-Nord

fahren wollen und nicht mehr über den Friedhof Ohlsdorf unberechtigter Weise abkürzen

können, fahren nun über die Gründgensstraße, um dem stockenden Verkehr auf der

Steilshooper Allee zu entgehen.

 

·         Die Ausfahrt Fuhlsbüttler Straße auf einen Fahrstreifen einzuengen,

so dass während der Grünzeit an der dortigen Lichtsignalanlage ca. 50 % weniger

Fahrzeuge abfließen können, zur morgendlichen Hauptverkehrszeit längere Wartezeiten

entstehen und dadurch die Durchfahrt über den Friedhof unattraktiv wird, weil keine

Zeitvorteile mehr zu erzielen sind und für die Abwicklung des Besucheraufkommens

nach der Hauptverkehrszeit ein Fahrstreifen ausreicht.

 

·         Die Montage von Schranken an den Ein- und Ausfahrten zu erwägen

 

·         Einfahrtskontrollen durch das Unternehmen durchzuführen

 

Die überwiegenden Anregungen der Straßenverkehrsbehörden wurden wegen der Kosten

und der zu besorgenden Probleme bei der Verkehrsabwicklung insbesondere im Bereich der

Fuhlsbüttler Straße bisher nicht realisiert.

 

Dennoch haben wir die Möglichkeit festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten auf dem

Friedhof Ohlsdorf zu ahnden. Daraufhin haben wir schon große Aktionstage durchgeführt,

wo wir zusammen den Berufsanfängern der Akademie Kraftfahrzeuge angehalten haben.

Viele der Kraftfahrzeugführer wussten teilweise nicht, dass sie die Straßen auf dem Ohlsdorfer

Friedhof nicht zum Durchfahren nutzen dürfen. Wir haben das Problem, dass wir dieses

Delikt sehr schwer ahnden können.

Wir müssten daher die jeweiligen Ein- und Ausfahrten kontrollieren, um zu schauen, ob die

Kfz direkt durchgefahren sind. Dieses Zusatzschild: „Friedhofsbesucher frei“ ist schwer in

rechtliche, gerichtsverwertbare Formen zu gießen. Was ist, wenn wir gebührenpflichtig verwarnen

und der Kraftfahrzeugführer entgegnet, dass er zwar durchgefahren, aber an dem Grab

seiner Mutter oder eines sonstigen Angehörigen vorbeigefahren ist, um zu schauen,

ob die Blumen schon verwelkt sind?

 

War er dann Friedhofsbesucher?

 

Es handelt sich also um ein Kontrolldelikt, dass schwerlich gerichtsverwertbar nachweisbar ist.

 

Wenn auf dem Friedhof das unberechtigte Durchfahren noch weiter eingedämmt werden

sollte, müsste meines Erachtens die Friedhofsverwaltung durch bauliche Maßnahmen,

das Durchfahren auf dem Ohlsdorfer Friedhof unattraktiver machen.

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