Kampfmittelverdacht auf Schulsportplatz in Neusurenland – Ob eine Prüfung erfolgte, ist der Behörde nicht bekannt. Sportfläche wird weiterhin genutzt
Gemäß der Feuerwehr besteht auf einem kleinen Teilstück der Altablagerungsfläche Neusurenland im Bereich des Schulsportplatzes der Verdacht auf vergrabene Kampfmittel.
Im Rahmen einer beantragten Luftbildauswertung / Gefahrenerkundung wurde 2016 festgestellt, dass sich eine militärische Anlage auf der Antragsfläche befand.
Diese militärische Anlage in Form eines Schützengrabens zieht sich auch auf den benachbarten heutigen Sportplatz weiter (Drs. 22-3462).
Laut Senat wurden „an solchen Orten zum Kriegsende häufig Munitionsbestände hinterlassen und zugeschüttet“.
Ob eine Überprüfung erfolgte, ist der Behörde nicht bekannt. Aus der Sicht der Behörde kann der Sportplatz weiterhin genutzt werden, da erst bei Eingriffen in den Baugrund entsprechende Maßnahmen zu ergreifen wäre. Es liegen dem Kampfmittelräumdienst keine Hinweise über die Art, Sorte und Zündsysteme der auf der Verdachtsfläche vergrabenen Kampfmittel vor.
Hier muss schnellstmöglichst Klarheit geschaffen werden, ob eine Überprüfung erfolgte. Wir können die Sportfläche nicht weiterhin nutzen, wenn der Verdacht auf Kampfmittel besteht. Die Schulbehörde wurde 2016 informiert.
Update 13.04.2021:
Mit der Drs. 22/3776 habe ich beim Senat erneut nach Details nachgefragt. In der Anfrage zuvor gab es eine unbefriedigende Antwort. Auf meine Frage, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Kampfmittelverdacht aufzuheben, gab es als Antwort, dass der Eigentümer keiner Meldepflicht unterliegen würde. Nun wollte ich wissen, wer denn der Eigentümer ist.
Vollzitat:
„Eigentümerin des Flurstücks 5242, Gemarkung Farmsen ist die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Sondervermögen Schulimmobilien.
Es liegt nur für eine kleine Teilfläche am nördlichen Ende des Sportplatzes und am äußeren nordwestlichen Rand der AAB Neusurenland ein Kampfmittelverdacht vor, ein Verdacht auf Bombenblindgänger besteht ausdrücklich nicht. Siehe dazu Drs. 22/1935 und 22/3462.
Dem Kampfmittelräumdienst liegen keine Erkenntnisse über die Art, Sorte und mögliche vergrabene Kampfmittel vor.
Eine Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben erst dann vorzusehen, wenn ein Eingriff in den Baugrund geplant wäre, zum Beispiel bei einer Baumaßnahme.
Wie in Drs. 22/3462 dargestellt, ist eine Nutzung des Sportplatzes uneingeschränkt möglich.“
Es bleibt damit also alles, wie es ist, da keine gesetzliche Verpflichtung vorliegt. Das ist unbefriedigend.