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In welchen Bundesländern wohnen die Beamte der Stadt Hamburg? – Wie weit dürfen Beamte vom Wohnort entfernt wohnen?

Die meisten aktiven Beamten sind in Hamburg gemeldet. Doch wohnen auch einige u.a. in Bayern. Grundsätzlich ist das kein Problem, solange die Dienstfähigkeit gewährt ist. Schließlich kann auch eine Zweitwohnung in Hamburg gemietet werden. Lediglich für Beamte der Feuerwehr und der Polizei gelten klare Vorgaben für die Entfernung des Wohnortes. Diese dürfen grundsätzlich nur 31km vom Hamburger Hauptbahnhof entfernt wohnen, damit diese in Katastrophenfällen schnell verfügbar sind.

Der Senat teilt mit Drucksache 22-10491 mit, dass den Angaben zu den Wohnorten Auswertungen der im Personalverwaltungssystem hinterlegten Postanschriften zu Grunde liegen. Eine solche Auswertung gibt keine Hinweise auf die tatsächliche Lebensgestaltung. So kann neben einer ggf. in größerer Entfernung liegenden Familienwohnung während der Arbeitswoche auch eine weitere Wohnung in Hamburg oder Umgebung genutzt werden. Gemäß §55 Hamburgisches Beamtengesetz haben Beamtinnen oder Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. Der § 55 HmbBG benennt die Maßgaben für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte  für die Wohnsitznahme. Insofern hängen die konkreten Anforderungen, die sich daraus ergeben, von den jeweiligen dienstlichen Aufgaben ab. Pauschale Vorgaben für alle Beamtinnen und Beamten gibt es nicht. Sofern besondere Anforderungen an die Wohnsitznahme bestehen, wird dies frühzeitig vor der Übertragung der Tätigkeit mitgeteilt, sofern sich die Anforderungen nicht bereits aus der Stellenausschreibung oder anderen Unterlagen ergeben.

Des Weiteren teilt der Senat noch mit, dass für alle Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes insbesondere zum Zwecke der Verfügbarkeit in der jeweiligen Dienststelle bei Notlagen, Katastrophenfällen und Großschadensereignissen die folgenden Regelungen gelten: Grundsätzlich darf der Wohnsitz sich maximal 31 km entfernt vom Hauptbahnhof Hamburg befinden. Bei Überschreitung dieser Entfernungsgrenze muss eine Erklärung abgegeben werden, dass innerhalb von 90 Minuten die Dienststelle erreicht werden kann. Die Wohnsitznahme gilt dann als genehmigt. Untersagt ist eine Wohnsitznahme in einer Entfernung von mehr als 100 km bis zum Hauptbahnhof Hamburg. Hier kann in besonderen Einzelfällen ein Antrag auf Ausnahmeregelung gestellt werden.

Drei Förster des Bezirksamtes Wandsbek sind angewiesen, eine Dienstwohnung zu beziehen. Grund hierfür sind die Besonderheiten der Ausübung des Dienstes vor Ort in der jeweiligen Revierförsterei.

 

 

 

Bundesland Anzahl
Hamburg 30.731
Schleswig-Holstein 9.918
Niedersachsen 4.921
Mecklenburg-Vorpommern 290
Berlin 116
Nordrhein-Westfalen 95
Bremen 60
Bayern 51
Brandenburg 39
Hessen 35
Baden-Württemberg 33
Sachsen 20
Sachsen-Anhalt 18
Rheinland-Pfalz 12
Thüringen 8
Saarland 4
Sonstige* 1.919
GESAMT: 48.270
* Enthält unter anderem Daten aus Bereichen der FHH mit besonderen Schutzanforderungen