Was tun gegen illegale Werbekarten am Auto? – Anzeige erstatten ist möglich!
Das Verteilen von Visitenkärtchen von Gebrauchtwagenhändlern ist laut Senatsauskunft in Hamburg illegal und kann entsprechend gegenüber dem zuständigen Bezirksamt zur Anzeige gebracht werden.
Die Ermittlung der zuständigen Einrichtung samt vollständiger Kontaktdaten (Telefon, Mail, Fax, sowie Anschrift) kann unter Angabe der betroffenen Straße sowie Straßennummer im Behördenfinder unter „Ordnungswidrigkeiten Wegerecht“ erfolgen.
–> https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11262924/
„Wollen Sie ihr Auto verkaufen?“ Diese Frage können viele Autohalter/innen schon lange nicht mehr hören bzw. lesen. Die kleinen Visitenkärtchen von Gebrauchtwagenhändlern, die den Haltern in die Fensterdichtung ihrer Fahrertür gesteckt werden, sind für viele ein lästiges Ärgernis.
Ich habe beim Senat nachgefragt (Drs. 22/3841), ob diese legal sind und was man gegen sie unternehmen kann.
Wie der Senat mitteilt, ist nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Hamburgischen Wegegesetz (HWG), das Verteilen von Handzetteln zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Wegen nicht genehmigungsbedürftig, sondern verboten.
Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld bis zu 50.000 EUR bestraft werden. Die tatsächliche Höhe ist abhängig von den im Einzelfall vorliegenden Tatbeständen.
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann eine Ordnungswidrigkeit gegenüber dem zuständigen Bezirksamt anzeigen. Die Ermittlung der zuständigen Einrichtung samt vollständiger Kontaktdaten (Telefon, Mail, Fax, sowie Anschrift) kann unter Angabe der betroffenen Straße sowie Straßennummer im Behördenfinder unter „Ordnungswidrigkeiten Wegerecht“ erfolgen.
–> https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11262924/
Liebe Bürgerinnen und Bürger, bitte zögern sie nicht, wenn Sie wieder einmal eine Visitenkarte an ihrem Auto finden, dies zur Anzeige zu bringen. Diese Vermüllung des öffentlichen Raumes muss gestoppt werden.
Wieviel Verfahren in den letzten Jahren eingeleitet wurden, sehen Sie hier:
Nachtrag
Ich habe nochmal beim Senat nachgefragt (22-4900), wie sich das Vorgehen bei einer Anzeige genau gestaltet.
Gemäß Senatsangaben wird nach Prüfung des Sachverhaltes ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, sofern das Fahrzeug auf einer öffentlichen Wegefläche abgestellt war und ausreichend verwertbare Daten (insbesondere Name und Anschrift) vorliegen. Enthalten die Anzeigen keine verwertbaren Daten, wird die Bürgerin bzw. der Bürger über die Anforderungen an eine Anzeige und damit über die Einstellung vor Eröffnung des Verfahrens informiert.
Jedoch sind die Gebrauchtwagenhändler nicht auf den Kopf gefallen und drucken ihre Adressen nicht mit auf die Werbekarten. Dort findet sich meist nur eine Telefonnummer als Kontaktinformation.
Eine Ermittlung der notwendigen Daten über die Telefonnummer ist laut Senat leider oft nicht möglich, da Name und Adresse von der oder dem Angerufenen nicht genannt werden. In diesen Fällen muss das Verfahren mangels verwertbarer Daten eingestellt werden.
Auch durchgeführte Testanrufe der Bezirksämter haben in der Vergangenheit leider zu keinem Erfolg geführt.
Damit überlässt man die Arbeit offensichtlich den Bürgerinnen und Bürgern. Sie müssen, wenn Sie jemanden beim Verteilen sehen, die Polizei anrufen. Nur so kann ihnen das Handwerk gelegt werden. Hintergrund ist, dass wenn keine vollständigen Kontaktdaten vorliegen, erfolgt auch keine Anzeige. Eine zweifelhafte Praxis wie ich finde.
Ich finde der Senat könnte hierzu bspw. eine Task-Force bilden, die diesen Werbekartenverteilern das Handwerk legt. Mit Hilfe von Testanrufen mit fingierten Kaufabsichten erfährt man schnell die Adresse und kann auch handeln.