Im Jahr 2021 waren insgesamt 97.280 Hunde und 60.952 Halter (06/2020: 53.474) registriert. Die Einnahmen durch die Hundesteuer sind seit 2018 um 1 Mio. Euro – von 4,2 Millionen auf knapp 5,2 Millionen Euro – gestiegen (22/7545). Trotz dieser hohen Einnahmen hat der Senat im Jahr 2021 nur in einer Hundewiese investiert. Nur 26 der 136 Hundewiesen sind eingezäunt und keiner dieser weist einen Wasserspender für Hunde auf. Nicht mal Gassibeutel weisen die Hundeauslaufzonen und freigegebene Wege, Pfade und Rasenflächen in Grün- und Erholungsanlagen auf. Den Bezirksämtern werden nicht mal Mittel für die Unterhaltung von Hundeauslaufzonen separat zur Verfügung gestellt. Die Bezirksämter müssen die Pflege aus den unterfinanzierten Mitteln der Rahmenzuweisung öffentliches Grün bestreiten.
Wofür zahlen die Halter eigentlich Hundesteuer? Ein Unding. Die Hundebesitzer zahlen immer mehr Steuern, doch der Senat investiert nicht mal in die bestehende Infrastruktur.
Nach Auskunft des Senats sind derzeit insgesamt 136 Hundeauslaufzonen gemäß § 8 Absatz 3 Hundegesetz sowie 103 freigegebene Wege, Pfade und Rasenflächen in Grün- und Erholungsanlagen ausgewiesen (Stand: Januar 2022). Die jeweiligen Standorte und weitere Detailinformationen sind im Internet unter www.hamburg.de/hundeauslaufzonen/ abrufbar. Eine Hundewiese mehr als im Jahr 2021. Im Bezirk Altona sei eine Hundeauslaufzone an der Grünverbindung Vorhornweg Volkspark geplant. Im Bezirk Hamburg-Mitte sei eine zusätzliche Hundeauslaufzone im Wilhelmsburger Inselpark geplant.
Im Jahr 2021 gab es 66 Anzeigen, 65 Ordnungswidrigkeitsverfahren auf die Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit Hundekot.
Für die Gassibeutel fielen in 2019 Kosten in Höhe von 158.033,70 Euro an. Im Jahr 2020 beliefen sich die Kosten für die Gassibeutel auf 153.549 Euro. Die Kosten für Gassibeutel beliefen sich im Jahr 2021 auf 164.794,01 Euro. Ein Bruchteil der Hundesteuereinnahmen.
Seit dem Jahr 2018 wurden Hunde nach § 2 Absatz 1-3 Hundegesetz wie folgt vermittelt:
2018 | ||||
§ 2
HundeG |
Anzahl gesamt | Bundesland | Davon
an Privat |
Davon
an andere Tierheime |
Abs. 1 | 1 | Mecklenburg-Vorpommern | 1 | 0 |
Abs. 1 | 7 | Niedersachsen | 5 | 2 |
Abs. 1 | 14 | Schleswig-Holstein | 14 | 0 |
Abs. 3 | 1 | Sachsen | 1 | 0 |
2019 | ||||
§ 2
HundeG |
Anzahl gesamt | Bundesland | Davon
an Privat |
Davon
an andere Tierheime |
Abs. 1 | 2 | Nordrhein-Westfalen | 0 | 2 |
Abs. 1 | 12 | Niedersachsen | 11 | 1 |
Abs. 1 | 26 | Schleswig-Holstein | 18 | 8 |
Abs. 3 | 2 | Schleswig-Holstein | 2 | 0 |
2020 | ||||
§ 2
HundeG |
Anzahl gesamt | Bundesland | Davon
an Privat |
Davon
an andere Tierheime |
Abs. 1 | 1 | Hessen | 1 | 0 |
Abs. 1 | 7 | Nordrhein-Westfalen | 4 | 3 |
Abs. 1 | 17 | Niedersachsen | 17 | 0 |
Abs. 1 | 21 | Schleswig-Holstein | 19 | 2 |
2021 | ||||
§ 2
HundeG |
Anzahl gesamt | Bundesland | Davon
an Privat |
Davon
an andere Tierheime |
Abs. 1 | 2 | Mecklenburg-Vorpommern | 1 | 1 |
Abs. 1 | 6 | Nordrhein-Westfalen | 1 | 5 |
Abs. 1 | 10 | Niedersachsen | 9 | 1 |
Abs. 1 | 9 | Schleswig-Holstein | 7 | 2 |
2022 | ||||
§ 2
HundeG |
Anzahl gesamt | Bundesland | Davon
an Privat |
Davon
an andere Tierheime |
Abs. 1 | Niedersachsen | 1 | 0 | |
Abs. 1 | Schleswig-Holstein | 3 | 0 | |
Abs. 3 | Schleswig-Holstein | 1 | 0 |
Des Weiteren teilt der Senat folgendes mit:
„Im Jahr 2019 wurde ein Bullterrier (gefährlicher Hund nach § 2 Abs. 1 HundeG) nach Begutachtung durch die zuständige Amtstierärztin durch die Tierarztpraxis des HTV eingeschläfert, da das Tier über einen längeren Zeitraum hinweg ein hochgradig pathologisches Verhalten aufwies, durch das es länger anhaltendes und sich wiederholendes erhebliches Leid ertragen musste. Eine anschließend durchgeführte Sektion ergab, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stoffwechselerkrankung ursächlich für das Verhalten des Hundes war.
Im Jahr 2021 wurden vier Hunde eingeschläfert. Zwei Hunde wurden durch eine Amtsveterinärin aufgrund der von ihnen dauerhaft ausgehenden Gefahr eingeschläfert. Eine Old English Bulldogge wurde in einer Hamburger Tierarztpraxis eingeschläfert, da der Hund sich wiederholt als gefährlich erwiesen hatte und zum Schutz der Allgemeinheit nicht an geeignete Hundehalter vermittelt werden konnte. Eine Dauerunterbringung im Tierheim konnte diesem Hund aufgrund seines Wesens aus Tierschutzgründen nicht zugemutet werden. Eine vorangegangene amtstierärztliche Begutachtung und Einstufung zum individuell gefährlichen Hund gemäß § 2 Abs. 2 HundeG erfolgte aufgrund von zwei schweren Bissvorfällen, bei denen zwei Menschen durch den Hund erheblich verletzt worden sind. Ein Hund wurde durch einen Tierarzt eingeschläfert, nachdem er seine vorherige Halterin zweimal angegriffen und ihr dabei mehrere tiefe Bisse zugefügt hatte, so dass sie im Krankenhaus behandelt bzw. operiert werden musste. Die Betreuung im Tierheim gestaltete sich problematisch, der Hund baute keine Beziehung zu seinem Bezugspfleger auf, geriet schnell in Erregung und musste isoliert ohne Kontakt zu anderen Hunden gehalten werden. Er war ein sozial unverträglicher Hund, der Menschen gegenüber ein hochgradig aggressives Verhalten zeigte.
Im Jahr 2022 wurden zwei Hunde eingeschläfert. Diese Hunde wurden durch eine Amtsveterinärin aufgrund der von ihnen dauerhaft ausgehenden Gefahr eingeschläfert.
In den Jahren 2018 und 2020 wurden keine Hunde aufgrund behördlicher Anordnung eingeschläfert.“