Auf meine Anfrage 22-8324 teilt der Senat mit, dass wenn und soweit demgegenüber öffentliche Straßenbaustellen der Stadt betroffen sind, in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen, gem. §§ 37 ff des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) die Möglichkeit einer Entschädigung für Folgen, die sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, aus den auf dieses Gesetz gestützten rechtmäßigen Maßnahmen oder aus der Ausübung von Befugnissen nach diesem Gesetz ergeben, besteht. Diese Ansprüche können bei der Behörde geltend gemacht werden, die für den betreffenden öffentlichen Weg die Aufgabe der Wegebaulastträgerin wahrnimmt.
Wenn Sie bzw. ihre Firma erheblich unter Bauarbeiten zu leiden hat, prüfen Sie nach, ob auch Sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.