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Fotos von Kindern im Netz: Was ist erlaubt und was nicht?

Im digitalen Zeitalter ist es so einfach wie nie, besondere Momente mit Freunden und Familie zu teilen. Ob Geburtstagsfeiern, Ausflüge oder Spielzeiten im Garten – mit Smartphones lassen sich Bilder im Handumdrehen einfangen und über Messenger oder soziale Medien verbreiten. Doch was gilt, wenn auf diesen Bildern auch fremde Kinder zu sehen sind? Sind Großeltern berechtigt, stolz Fotos ihrer Enkel im Netz zu teilen? Diese Fragen verunsichern viele Internetnutzerinnen und -nutzer, wie eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt.

Nur etwa ein Viertel der Befragten gibt an, die Regeln für das Teilen von Kinderfotos in sozialen Netzwerken zu kennen, und noch weniger wissen Bescheid über das Teilen über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Signal. Diese Unsicherheit ist nicht unbegründet, betont Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: „Niemand sollte unbedarft Fotos der eigenen und schon gar nicht von fremden Kindern über Messenger oder soziale Netzwerke teilen. Wichtig ist in jedem Fall, sich über Regeln und auch langfristige Konsequenzen im Klaren zu sein.“

Welche Regeln also gelten beim Teilen von Kinderfotos?

Einwilligung ist entscheidend Grundlegend haben Kinder Persönlichkeitsrechte und ein Recht am eigenen Bild. Möchte man Fotos von Kindern in sozialen Medien oder über Messenger teilen, ist die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten erforderlich. Ist das Kind „einsichtsfähig“, also in der Lage, die Konsequenzen einer Veröffentlichung zu verstehen (was in der Regel ab 14 Jahren angenommen wird), muss auch seine Zustimmung eingeholt werden. Dies bedeutet konkret, dass Fotos, auf denen Kinder anderer Personen als der eigenen Familie zu sehen sind, ohne Erlaubnis nicht verbreitet werden dürfen – weder öffentlich in sozialen Netzwerken noch in geschlossenen Gruppen über Messenger.

Ausnahmen und Vorsichtsmaßnahmen Es gibt Ausnahmen, wie das Teilen innerhalb einer begrenzten Gruppe von Familienmitgliedern oder Haushaltsangehörigen. Zum Beispiel kann eine Großmutter ein Foto ihres Enkels in einer privaten Familienchatgruppe teilen, aber nicht als öffentliches Profilbild ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Auch bei größeren Kindermengen, wie bei Kitafesten oder Schulausflügen, ist es wichtig, vorher die Einwilligung aller Eltern einzuholen, bevor Bilder geteilt werden.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen Rohleder rät zu besonderer Vorsicht beim Veröffentlichen von Kinderbildern: „Über die Privatsphäre-Einstellungen der Messenger und sozialen Netzwerke lassen sich Bilder mit ausgewählten Personengruppen teilen oder nur zur einmaligen Ansicht freigeben.“ Zusätzlich können Fremde Kinder einfach aus Fotos herausgeschnitten werden, um ihre Identität zu schützen. Persönliche Daten wie vollständige Namen oder Wohnorte sollten nie veröffentlicht werden, um Kinder vor potenziellen Gefahren wie Cyber-Mobbing oder Missbrauch zu schützen.

„Das Netz vergisst nicht“, warnt Rohleder weiter. Bilder, die einmal veröffentlicht sind, könnten Jahre später noch im Internet auftauchen und für die abgebildeten Kinder unangenehme Folgen haben.

Nicht nur bei Kindern: Regeln für alle Fotos beachten Nicht nur bei Kinderfotos, sondern auch bei Fotos von Erwachsenen ist Vorsicht geboten. Die Einwilligung der gezeigten Personen ist auch hier essenziell. Über die Hälfte der Internetnutzer ist unsicher, was erlaubt ist und was nicht, wenn es um das Teilen von Fotos in sozialen Netzwerken oder über Messenger geht.

Letztlich gilt: Im Zweifelsfall sollte immer die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden, bevor Fotos geteilt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Rechte und die Privatsphäre der abgebildeten Personen geschützt sind.