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Private Flohmärkte sind am Sonntag grundsätzlich nicht zulässig! Begründung: Feiertagsschutz – Was sagen Sie dazu? – Gemeinsam mit Ihnen für Bramfeld und Steilshoop

Private Flohmärkte sind am Sonntag grundsätzlich nicht zulässig! Begründung: Feiertagsschutz – Was sagen Sie dazu?

Anwohner wollten einen privaten Flohmarkt an einem Sonntag ausrichten. Der entsprechende Antrag wurde vom Bezirksamt abgelehnt.

Dies habe ich zum Anlass genommen zu hinterfragen, warum Flohmärkte am Sonntag nicht zulässig sind.

 

Das Bezirksamt hat mir folgendes mitgeteilt:

Zu privaten Flohmärkten an Sonntagen gibt es eine klare Aussage der Behörde für Inneres und Sport aus dem Jahre 2007. Diese ist noch aktuell.

Der Veranstalter des Flohmarktes muss – wenn die Veranstaltung aus feiertagsschutzrechtlicher Sicht möglich sein soll – geltend machen, dass der Aspekt des Warenumsatzes vor dem Hintergrund der sonstigen starken inhaltlich-konzeptionellen Aspekte seiner Veranstaltung fast vollständig in den Hintergrund tritt.

Dann ist der Feiertagsschutz nicht tangiert (und eine Ausnahmegenehmigung somit nicht erforderlich). Ein „normaler“ Flohmarkt erfüllt diese Bedingungen meistens nicht, weil es in der Regel ausschließlich um den Warenverkauf geht.

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Kommentare: 2
  • #1

    Matthias (Dienstag, 01 Mai 2018 21:01)

    Nur als Denkanstoß, ohne Verlangen nach Auskunft:

    Gerade wenn es Anwohner und keine kommerziellen Händler sind die den Flohmarkt beschicken, ist und war der sonntägliche Flohmarkt keine besondere Ausnahme, sondern „schon immer“ wiederkehrende Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet. Einige Flohmärkte gibt es äußerst regelmäßig ( z.B. jeden x. Sonntag im Monat)

    vergl.:
    http://www.hamburg.de/flohmarkt/3582346/flohmaerkte-sonntag/

    Hier stimmt was nicht, entweder oder.

    Entweder ist es gängige Praxis, dass die FHH regelmäßig ungenehmigte Veranstaltungen dieser Art duldet, diese sogar auf hamburg.de an­non­cie­rt (die FHH ist Besitzerin der Domain hamburg.de und (eine von drei) Gesellschafterin der Betreibergesellschaft (gem. Whois-Abfrage auf denic.de und Impressum von hamburg.de)), oder der Antrag wurde fehlerhaft gestellt oder bearbeitet, oder (Problemumgehung?)
    der Antrag muß von einem (bestehenden, oder zu gründenden) Verein gestellt werden. Wohl am besten so, wie es auch derzeit gängige Praxis zu sein scheint: in Verbindung mit einem angekündigten Stadtteiltreff. Wie der Teil „Stadtteiltreff“ dabei auszugestalten ist entzieht sich meiner Kenntnis, jedoch kann ich mir gut vorstellen, dass der Aufwand hierfür in der gängigen Praxis eher gering ist.

    Dieses letztgenannte Vorgehen lese ich zumindest heraus, nachdem ich die Internetseite und das Impressum von einem aktuellen Flohmarktveranstalter anschaue:

    Websseite der BARMBEK°BASCH e.V. (Link von Hamburg.de entnommen):
    http://www.barmbek-basch.info/einrichtung/kulturpunkt/flohmarkt-stadtteiltreff

  • #2

    Matthias (Dienstag, 01 Mai 2018 21:27)

    Nachtrag zu #1

    Für die Ausgestaltung des Stadtteiltreffs scheint gem. o.g. Vereinswebseite „ein selbstgebackner Kuchen“ von zentraler Bedeutung zu sein, der zusätzlich zur Standmiete zu entrichten sei. Was mit dem Kuchen geschieht (verfüttert, gespendet, gestiftet, o.ä.) kann ein(e) Interessierte(r) ja mal vor Ort recherchieren. Wie vermutet, insgesamt ein wohl eher geringer Mehraufwand …