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Gefährliche Tiere in Hamburg – Zwei Halter von Giftschlangen in Bramfeld

In Hamburg fallen bestimmte Tiere unter die Regelungen des Gefahrtiergesetzes (HmbGefahrtierG). Dieses Gesetz schreibt spezielle Vorschriften für die Haltung gefährlicher Tiere vor, da von ihnen erhebliche Risiken ausgehen können. Die Haltung dieser Tiere ist daher an strikte Auflagen und Genehmigungsverfahren gebunden.

In Bramfeld gibt es zwei bekannte Halter von Giftschlangen. Einer dieser Halter besitzt eine einzelne Giftschlange, während der andere 24 Exemplare hält. Diese Haltungen sind ausschließlich privater Natur und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften des HmbGefahrtierG.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind in Hamburg keine Fälle bekannt geworden, in denen es durch in Privathand gehaltene Tiere wildlebender Arten zu Verletzungen von Menschen gekommen ist.

Ein zentrales Ziel des HmbGefahrtierG ist es, die besondere Verantwortung der Tierhalter für die sichere und angemessene Unterbringung und sachkundige Pflege der Tiere hervorzuheben. Darüber hinaus soll die Haltung gefährlicher Tiere den Überwachungsbehörden bekannt und überprüfbar gemacht werden. Daher erteilen diese Behörden Genehmigungen zur Haltung solcher Tiere und passen bestehende Genehmigungen an, wenn neue Tierarten aufgenommen werden. Ein Bedarf für eine darüberhinausgehende Meldepflicht wird dabei nicht als notwendig erachtet.

Die Genehmigungsverfahren selbst beinhalten grundsätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle. Nach der Erteilung der Genehmigung erfolgen weitere Kontrollen in der Regel anlassbezogen, beispielsweise bei Meldungen über Verstöße oder Unregelmäßigkeiten.

Für den Fall, dass gefährliche Tiere entweichen oder eine Gefahr darstellen, sind Notfallpläne für Krisen- und Katastrophenfälle vorbereitet. Die erforderlichen Maßnahmen richten sich nach den jeweiligen Umständen, wie der Art des Tieres, der Anzahl der entwichenen Tiere und dem Gefährdungspotential für Menschen. Bislang sind jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen gefährliche Tiere in Hamburg entwischt sind.

In den letzten fünf Jahren wurden der zuständigen Behörde keine Verstöße gegen das HmbGefahrtierG bekannt. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Abmeldepflichten bei einem Umzug liegt die Verantwortung beim Tierhalter. Änderungen bezüglich der Tierhaltung müssen der Behörde mitgeteilt werden, was als standardisierte Auflage in den Genehmigungen verankert ist. Häufig sind die Genehmigungen auch befristet, wodurch regelmäßige Überprüfungen und Verlängerungen die Einhaltung dieser Pflichten unterstützen.

Quelle: Drucksache 22/15731