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Baustellenzaun auf der Fuchswiese: Notwendigkeit und rechtliche Grundlagen

Viele haben sich gefragt, warum ein massiver Bretterzaun neben der Baustelleneinrichtung auf der Fuchswiese aufgestellt wurde. Schließlich lädt diese Wand zum Beschmieren und Plakatieren ein. Anwohner haben einmal nachgefragt und folgende Antwort erhalten: Die Hochbahn unterliegt beim Betreiben einer BE-Fläche (Baustelleneinrichtungsfläche) einer Verkehrssicherungspflicht, die solche Zäune nötig macht.

Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass der geschlossene Bauzaun von den direkten Anwohnern als Sicht- und Lärmschutz sehr begrüßt wird.

Aus rechtlicher Sicht verhält es sich wie folgt:

§ 11 HBauO:

„Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.“

Da es sich bei der Fuchswiese aktuell um eine BE-Fläche, also um ein gewerblich genutztes Grundstück handelt, dürfte der letzte Satz zutreffen.

Darüber hinaus gilt das Gebot der Durchbrochenheit nur „in der Tiefe der Vorgärten“. An die Fuchswiese grenzen allerdings keine Vorgärten, was die Dichtigkeit des Zauns rechtlich zulässig macht.