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Ecke Bramfelder Chaussee/Fabriciusstraße/Unnenland: 58 Wohnungen geplant – eine bis zu 6 geschossige, weitgehend straßenbegleitende Bebauung

Der Wohnungsverein Hamburg von 1902 eG, im Folgenden Wohnungsverein 1902 genannt, plant in Kooperation mit seinen südlichen Nachbarn an der Bramfelder Chaussee 11-15 sowie der Fabriciusstraße 6-8 und Bramfelder Chaussee 9 eine wohnbauliche Entwicklung. Die Umsetzung dieses Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bebauungsplans Bramfeld 73, der die planungsrechtlichen Grundlagen für den Wohnungsbau und zusätzliche Nutzungen schaffen soll.

Das Bebauungskonzept des Wohnungsvereins 1902 sieht eine bis zu 6 geschossige, weitgehend straßenbegleitende Bebauung vor, die insgesamt 58 Wohnungen umfasst. Im Erdgeschoss entlang der Bramfelder Chaussee sind Flächen für publikumsaffine Nutzungen vorgesehen. Neben gewerblichen Einheiten soll dort auch der bereits bestehende Seniorentreff untergebracht werden.

Im Zuge des Bebauungsplans Bramfeld 73 beabsichtigt der Wohnungsverein 1902 den Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Dieser Vertrag legt die wesentlichen Aspekte von Art, Umfang und Ausgestaltung des Vorhabens auf dem Flurstück 2447 fest. Zusätzlich werden Pflichten während der Realisierung sowie verbindliche Fristregelungen für die Errichtung des Vorhabens vereinbart.

Der planungsbegünstigte Bauherr, der das erforderliche Grundstück besitzt, wird privatvertragliche Regelungen mit dem südlichen Nachbarn treffen, insbesondere zur Errichtung einer gemeinsamen Tiefgarage. Er erklärt sich bereit und in der Lage, das Bauvorhaben umzusetzen. Bestandteil des Vertrags sind die mit 1902 gekennzeichneten Flächen, und zur vollständigen Übersicht über das gemeinsame Bauvorhaben sind auch die Flächen des Nachbarn (gekennzeichnet mit R4) dargestellt.

 

Die Inhalte des Städtebaulichen Vertrags umfassen unter anderem:

  •  Verpflichtung zur Realisierung von 58 öffentlich geförderten Wohneinheiten im 1. oder 2. Förderweg der IFB mit einer Bindung von 30 Jahren,
  • Verpflichtung zur Errichtung des Gebäudes im KfW 55-Energie-Effizienzhaus-Standard,
  • Verpflichtung zu Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
  • Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaik- und/oder ergänzenden Solarthermieanlagen im Verhältnis 1:3 zur gesamten Bruttodachfläche,
  • Regelungen zu Durchführungsfristen und zur Abstimmung der hochbaulichen Gestaltung,
  • Regelungen zu Vertragsstrafen und Ansprüchen der Vertragspartner.
  • Es ist geplant, den Städtebaulichen Vertrag vor der Veröffentlichung (öffentlichen Auslegung) des Bebauungsplanentwurfs zu unterzeichnen. Möglicherweise können noch redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.